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4.05.2023

Ersatz der Auslagen von Anwalt und Gläubiger

Der Schuldner hat im Fall des § 286 Abs. 1 BGB dem Gläubiger den gesamten durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Zu diesem Schaden gehören eigene Auslagen des Gläubigers, nicht jedoch die Kosten der ersten Mahnung, sofern durch diese der Verzug erst begründet wird. Liegen aber die Voraussetzungen des § 284 Abs. 2 BGB vor, und tritt der Verzug mit Ablauf eines bestimmten Kalendertages ein, so gehören die Kosten für eine danach erfolgte Mahnung, Zahlungserinnerung oder Zahlungsaufforderung zu den eigenen Verzugskosten des Gläubigers.
Nicht dazu gehört der Aufwand an eigener Zeit, der von der deutschen Rechtsprechung noch nicht als Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB anerkannt wird, sofern es sich nicht um Fälle hohen Aufwands handelt. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen Klauseln zum Ersatzanspruch des Gläubigers bei Verzug des Schuldners vor. Hierzu können sich Grenzen aus dem AGBG ergeben; so wurde eine Klausel als wirksam angesehen, nach der Mahnkosten zu Lasten des Käufers gehen und mit 3,-€ zuzüglich Portoauslagen berechnet werden können. Nach der Fassung dieses Gesetzes fallen darunter auch die Kosten der ersten verzugsbegründenden Mahnung, die dem Käufer aber nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auferlegt werden können.
Bei den Mahnkosten sind die Gerichte sehr zurückhaltend, so sind Mahnschreiben für unwirksam angesehen worden, die je nach Aufwand einen Anspruch von 3,-€ vorsahen.

Auslagen und Gerichtskosten
Die Auslagen des Inkassounternehmens sind vom Schuldner zu ersetzen, sofern sie vom Gläubiger dem Inkassounternehmen gegenüber geschuldet sind. Dies ist entweder der Fall, wenn dies vertraglich vereinbart ist und zugleich die Höhe der zu erstattenden Forderung samt Auslagen festgelegt wird. Dies ist aber auch ohne eine vertragliche Vereinbarung der Fall. Für das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner gelten über § 675 BGB zum Teil die Vorschriften für den Auftrag entsprechend. Insbesondere gilt auch § 670 BGB, wonach der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Auslagen zu ersetzen hat, die dieser zur Ausführung des Auftrags den Umständen nach für erforderlich hält. In einem Einzelfall kann es übertrieben sein, zwei telefonische Mahnungen und vier schriftliche Mahnungen zu verschicken, und die Kosten hierfür dem Schuldner aufzuerlegen.
Die Einzelheiten liegen schon im Innenverhältnis: Nach diesen Grundsätzen werden die vom deutschen Anwalt getätigten Auslagen regelmäßig im Innenverhältnis zu erstatten sein. Deshalb besteht dann auch ein Anspruch auf Ersatz im Außenverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Einschränkungen für einzelne anwaltliche Tätigkeiten werden nur selten gerechtfertigt sein. Das wäre etwa denkbar für die Kosten einer Kreditauskunft, wenn der Gläubiger selbst kurz zuvor selbst eine Auskunft bei der SCHUFA eingeholt hatte.
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