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4.05.2023

Der zahlungsunwillige Schuldner

Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem durch das über die Kreditwürdigkeit eines Schuldners vorsätzlich oder leichtsinnig abgegebene Gutachten eines Wirtschaftsprüfers über dessen gewerbliche Tätigkeit nicht bloß seinem Auftraggeber, sondern auch einem weiteren Kunden, der auf Grund der Kostenübernahme der Behandlung einen Kredit gewährt hatte, Schaden durch das rücksichtslose Inkasso entstanden war, eine zur Zahlung verpflichtende Überweisung gegenüber der Bank bejaht.
Verzug
Das Gericht sieht allerdings den Anspruch nicht in der vertraglichen Vereinbarung, sondern vielmehr in der gesetzlichen Verzugszeit begründet. Die Schadenersatzpflicht des säumigen Schuldners umfasst in dem Fall nicht nur den Ersatz der Verzugszinsen, sondern auch den Ersatz der Verzugskosten, die regelmäßig durch die Einschaltung einer Inkassofirma oder eines Rechtsanwaltsbüros entstehen. Einem Dritten gegenüber besteht die Zahlungspflicht auch dann, wenn dem Verkäufer hinsichtlich des dem Dritten entstandenen wirtschaftlichen Schadens wenigstens die Missachtung einer Mahnung oder einer sonstigen schriftlichen unbedingten Zahlungsaufforderung vorgeworfen werden kann.
Schuldner Es versteht sich von selbst, dass die Nichtzahlung oder auch nur eine verspätete Zahlung jeden Gläubiger in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen kann. Kauft jemand Waren auf Rechnung, ohne über die zur Bezahlung erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen, besteht von vornherein der Verdacht des Eingehungsbetruges oder der mutwilligen Zahlungsverweigerung. In diesem Fall ist der mit dem Käufer geschlossene Kaufvertrag allerdings nicht nichtig, vielmehr kann er wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Für die Böswilligkeit des Kunden ist es dabei unerheblich, ob ihm im Zeitpunkt der Bestellung die drohende Zahlungsunfähigkeit bewusst war; maßgebend ist allein die objektive finanzielle Situation des Schuldners, wie zum Beispiel bereits bestehende Vorpfändungen, eine bereits abgegebene Vermögensauskunft, oder eine bereits bestehende amtsbekannte Unpfändbarkeit.
Gesetzliche Haftung:
Es ist allerdings nicht in jedem Fall so, dass das Gesetz die Bestellung von Waren auf Rechnung mit der Bezahlung von Verzugszinsen oder Schadensersatz bedroht. Vielmehr haftet der Schuldner in vollem Umfang für die Titulierung der Forderung und die anschließende Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Dieser Zusammenhang ergibt sich bereits aus der Beantragung des Mahnbescheids durch einen Rechtsanwalt, die ja nicht gegen ein allgemeines Zahlungsverbot verstößt, auch wenn der Schuldner sich in eine Insolvenz flüchten will. Die vom Schuldner getätigten Rechtsgeschäfte sind dann anfechtbar, soweit der Schuldner nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt und den Verkäufer schlicht betrogen hat.
Es kommt also auf den Sinn des Vertrages und des getätigten Geschäfts an. Dieser besteht allerdings nicht darin, die durch das geplatzte Geschäft eintretende Zahlungsunwilligkeit zwangsweise durch ein Inkassounternehmen oder durch spezialisierte Anwälte mit Gewalt zu brechen, sondern das Untertauchen des Schuldners durch öffentliche Zustellung und sofortige Zwangsvollstreckung zu verhindern.
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